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Besoldungswiderspruch: Frist läuft bis 31.12.2026

· Redaktion
Besoldung Nachzahlung BVerfG Fristen

Im September 2025 hat das Bundesverfassungsgericht die Berliner A-Besoldung der Jahre 2008 bis 2020 weit überwiegend für verfassungswidrig erklärt – und zugleich neue Maßstäbe gesetzt, die auf alle Bundesländer ausstrahlen: Die Mindestbesoldung muss künftig mindestens 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens erreichen. Für viele Beamtinnen und Beamte entsteht damit die Chance auf Nachzahlungen. In mehreren Ländern gibt es allerdings eine Bedingung: der rechtzeitige Widerspruch.

Warum 31. Dezember 2026 der Stichtag ist

Ob die Bezüge in einem bestimmten Jahr amtsangemessen waren, prüfen die Dienstherren fallweise. Das OVG NRW hat im Juli 2026 klargestellt: Ohne Geltendmachung im jeweiligen Jahr gibt es keine Nachzahlung. Deshalb machen viele Länder den Anspruch für 2026 vom Widerspruch bis zum 31. Dezember 2026 abhängig. Ein formloses Schreiben genügt – entscheidend ist, dass es fristgerecht beim Dienstherrn eingeht.

Wo Widerspruch nötig ist: der Länderstand

Einen Widerspruch für 2026 sollten Beamtinnen und Beamte in Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen einlegen. In Bayern wurden die rund 65.000 Widersprüche für das Jahr 2025 bereits per Bescheid abgelehnt – dagegen läuft eine Klagefrist von einem Monat. Im Saarland raten die Gewerkschaften vorsorglich zum Widerspruch, in Hessen ist die Lage unklar. Schleswig-Holstein zahlt 2025 und 2026 ohne Antrag mit den Novemberbezügen nach, weitergehende Ansprüche sollten aber bis Jahresende gesichert werden. In Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und beim Bund ist für 2026 kein Widerspruch erforderlich – der Bund verzichtet seit 2021 darauf.

So legen Sie den Widerspruch richtig ein

Zuständig ist die Stelle, die Ihre Bezüge festsetzt – meist das Landesamt für Besoldung oder für Finanzen; die Adresse steht auf der Bezügemitteilung. Versenden Sie das Schreiben nachweisbar, etwa per Einschreiben mit Rückschein, und bewahren Sie eine Kopie auf. Ihre aktuelle Bezügehöhe finden Sie in den Besoldungstabellen. Kommt eine Ablehnung, beträgt die Klagefrist in der Regel einen Monat – dann sollten Sie sich an den Beamtenbund oder an Fachanwältinnen und Fachanwälte für Verwaltungsrecht wenden.

Quellen